Die Vereinsstruktur
1. Vorsitzender
Armin Weidler Bauernstraße 15 b Telefon: +49 (0)170 - 554 78 97 |
2. Vorsitzende
Janina Boysen Karolinenhof 1 Telefon: +49 (0)163 - 327 67 79 |
Schatzmeisterin
Sabrina Schön Im Hesse 9 Telefon: +49 (0)173 - 837 25 93 |
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Beisitzerin |
Fabienne Gratz Im Hirtengarten 26 Telefon: +49 (0)152 - 086 81 77 7 | ||
Beisitzerin |
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Christine Paraknewitz-Kalla Hülst 56 Telefon: +49 (0)173 - 636 83 44 | ||
Geschäftsführer | ||
Detlef Kaczmarek Untere Hofbreite 19 Telefon: +49 (0)171 - 54 67 359 |
Ehrenmitglied
Hans-Heinrich Jörgensen † D-26197 Großenkneten
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Gründungsdatum: 7. Mai 1982 |
Satzung des Vereins Deutscher Besitzertrainer e.V.
(Tag der Eintragung beim Amtsgericht Köln: 20. Juli 2016)
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Name des Vereins lautet: Verein Deutscher Besitzertrainer e.V. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Köln.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung des Galopprennsports und der Vollblutzucht, insbesondere durch Wahrnehmung der besonderen Belange der Besitzertrainer innerhalb des Galopprennsports, der Wahrung der Lauterkeit innerhalb der Besitzertrainer-Gemeinschaft sowie der Interessen des Tierschutzes.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft im DVR
(1) Der Verein ist Mitglied des Direktoriums für Vollblutzucht und Rennen e.V. (DRV e.V.) mit Sitz in Köln.
(2) Der Verein erkennt die vom DVR e.V. erlassene, ordnungsgemäß bekannt gemacht und im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln (AktZ.: VR 4381) eingetragene Satzung einschließlich der Rennordnung und der Zuchtbuchordnung als Bestandteile der Satzung des DVR e.V. für sich, seine Organe und seine Mitglieder als unmittelbar verbindlich an. Ebenso werden die Richtlinien und Entscheidungen auf dem Gebiet der Vollblutzucht und ihrer Leistungsprüfungen (Galopprennen), die von den Organen des DVR e.V. satzungsgemäß erlassen werden, als unmittelbar verbindlich anerkannt.
(3) Der Verein überträgt seine ihm gegenüber seinen Mitgliedern zustehende Ordnungsgewalt in Bezug auf die Vollblutzucht und die Durchführung von Leistungsprüfungen auf das DVR e.V. zur Ausübung innerhalb der in der Rennordnung geregelten Zuständigkeiten.
(4) Mit der Aufnahme in den Verein Deutscher Besitzertrainer unterwerfen sich die Mitglieder der Ordnungsgewalt des Vereins sowie der auf den Verband (DVR e.V.) übertragenen Ordnungsgewalt. Mit ihrer Mitgliedschaft sind die Mitglieder sowohl dieser Satzung als auch der Satzung und den Ordnungen des DVR e.V., insbesondere den Rechts- und Verfahrensvorschriften der Rennordnung sowie allen ergänzenden Bestimmungen, unterworfen.
(5) Die Mitglieder des Vereins sind der vom DVR e.V. eingerichteten und angeordneten Schiedsgerichtsbarkeit gemäß den in der Rennordnung getroffenen Regelungen unterworfen.
§ 4 Mitglieder
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein, die eine Besitzertrainerprüfung bestanden hat oder eine Besitzertrainerlizenz besitzt oder einen Trainerausweis der Klasse B besitzt.
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein.
(3) Ein ordentliches Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss zum Ehrenmitglied ernannt werden. Der Beschluss ist durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(4) Die Mitgliedschaft für ordentliche Mitglieder beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft für fördernde Mitglieder beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrags, über den der Vorstand entscheidet.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Kündigung oder durch den Ausschluss des Mitgliedes. Die Kündigung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu erfolgen.
(6) Der Ausschluss kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen, wenn das Mitglied zwei Jahresbeiträge trotz mindestens zweimaliger Mahnung nicht bezahlt hat. Der Ausschluss kann zudem erfolgen, wenn durch eine Ordnungsmaßnahme des DVR e.V. die Besitzertrainerlizenz auf Dauer entzogen und/oder eine Verweisung von den Galopprennbahnen in Deutschland verhängt worden ist.
Vor dem Beschluss über einen Ausschluss ist dem Mitglied Gehör zu gewähren. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen schriftlich Berufung beim Verein einlegen; für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang der Berufungsschrift maßgeblich. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Beitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er wird jährlich erhoben und ist zu Beginn eines Kalenderjahres bzw. in dem Monat zu entrichten, in dem das Mitglied seinen Beitritt zum Verein erklärt hat.
(2) Aus besonderen Anlässen kann die Mitgliederversammlung Umlagen beschließen.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
• Die Mitgliederversammlung und
• der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder oder 20 % der Mitglieder dies fordern.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Zu der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag einzuladen. Eine ordnungsgemäße Einladung gilt als erfolgt, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gesandt wurde.
(3) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Dies gilt nicht für den Auflösungsbeschluss.
(4) Stimmberechtigt sind die anwesenden ordentlichen Mitglieder, sofern deren Mitgliedschaft nicht ruht. Die Erteilung von Vollmachten zur Stimmrechtsausübung ist nicht zulässig.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(6) Über die Mitgliederversammlung und die darin gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift (Protokoll) zu führen, die von dem Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer und beschließt die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer.
(2) Die Mitgliederversammlung hat zudem folgende weitere Aufgaben und Befugnisse
• die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
• die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen
• die Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern
• die Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung
• die Beschlussfassung über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
• die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(3) Eine Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschließen, wenn mindestens die Hälfte der registrierten Mitglieder erschienen ist.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrem Stellvertreter, dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin und zwei Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der gesetzliche Vertreter des Vereins (= Vorstand im Sinne des § 26 BGB) ist der geschäftsführende Vorstand des Vereins, bestehend aus dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrem Stellvertreter und dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin.
(2) Die rechtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch den/die Vorsitzende(n) oder durch seinen/ihren Stellvertreter zusammen mit dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin.
(3) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(4) Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(5) Ehrenmitglieder können an den Vorstandssitzungen teilnehmen und haben insoweit beratende Stimme.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
(1) Aufgaben des Vorstandes sind die
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
• Verwaltung der Finanzen und Durchführung der Vereinsgeschäfte
• Beschlussfassung über den Aufnahmeantrag ordentlicher und fördernder Mitglieder,
• Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
• Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
• Wahrnehmung der Interessen der Besitzertrainer in den Gremien des DVR e.V.,
• Beratung und Unterstützung von Mitgliedern bei rennsportlichen Ereignissen,
insbesondere gegenüber dem DVR e.V. und Rennvereinen,
• Wahrnehmung der besonderen Interessen der Besitzertrainer bei den übrigen
rennsportlichen Institutionen,
• Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben.
(2) Vorstandsbeschlüsse werden durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit getroffen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 11 Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder
(1) Der/Die Vorsitzende
• Der/Die Vorsitzende vertritt den Verein bei den organisatorischen und sportlichen Galopprennveranstaltungen, -institutionen und -vereinigungen sowie dem übergeordneten Verband (DVR e.V.) unter Wahrnehmung der Vereinsinteressen und seiner Ziele.
• Er/Sie ruft die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Vorstandes ein und
leitet sie.
• Er/Sie ist im Übrigen für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht
ausdrücklich einem anderen Mitglied des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(2) Der/Die stellvertretende Vorsitzende
• Der/Die stellvertretende Vorsitzende ist für alle organisatorischen und
galopprennsportlichen Belange zuständig, soweit sie nicht von dem/der Vorsitzenden oder dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin wahrgenommen werden.
• Er/Sie unterstützt und vertritt die übrigen Mitglieder des Vorstandes.
(3) Der Schatzmeister/Die Schatzmeisterin
• Der Schatzmeister/Die Schatzmeisterin erledigt die finanziellen Angelegenheiten des
Vereins.
• Er/Sie überwacht die Beitragszahlungen, zieht ggf. die Beiträge ein, leistet Zahlungen
und führt hierüber Buch. Außerdem führt er/sie das Verzeichnis der im Vermögen des Vereins befindlichen Gegenstände.
(4) Die Beiratsmitglieder
• Die Mitglieder des Beirats unterstützen die übrigen Vorstandsmitglieder in
sporttechnischer Hinsicht und in organisatorischen Belangen. Dabei berücksichtigen sie insbesondere regionale Interessen und sportorganisatorische Besonderheiten des Galopprennsports.
§ 12 Kassenprüfer/Kassenprüferinnen
(1) Zum Kassenprüfer bzw. zur Kassenprüferin kann nur gewählt werden, wer nicht dem Vorstand des Vereins angehört und wer für diese Aufgabe die erforderliche Eignung besitzt.
(2) Es sollen grundsätzlich zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen gewählt werden. Sie üben ihre Tätigkeit nach Möglichkeit gemeinsam aus.
(3) Die Bestellung der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen erfolgt für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes. Eine Wiederbestellung ist möglich.
(4) Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen haben sich über die ordnungsgemäße Führung der Kasse, der Kassenbücher, -belege und -bestände zu informieren und sich vom Vorhandensein und vom Zustand des Vermögens des Vereins zu überzeugen. Sie sind außerdem berechtigt und vor der Mitgliederversammlung des Vereins dazu verpflichtet, eine Kassenprüfung vorzunehmen.
(5) Über ihre jeweilige Prüfung haben die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen eine Niederschrift anzufertigen, die von ihnen und von dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin zu unterzeichnen ist.
(6) Die Ergebnisse der Kassenprüfung sind den Vorstandsmitgliedern vorzulegen. Über ihre Prüfungstätigkeit haben die Kassenprüfer/Kassenprüfer der Mitgliederversammlung einen Gesamtbericht vorzulegen und ggf. zu erläutern.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 3 erfüllt sind und in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich auf die beantragte Auflösung des Vereins hingewiesen worden ist.
(2) Sollte zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins zu beschließen hat, nicht die erforderliche Zahl von Mitgliedern erschienen sein
(vgl. § 8 Abs. 3), kann zu einer weiteren Mitgliederversammlung mit gleichem Tagesordnungspunkt eingeladen werden. Diese weitere Mitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen dem Verband Deutscher Amateur-Rennreiter e.V. in Köln zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
(2) Die vorliegende Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.